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Rechtssatz RS0135216

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0135216

Geschäftszahl

14Os28/24k

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Rechtssatz

Rechtfertigung nach Paragraph 3, StGB hängt auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich einerseits auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in Paragraph 3, Absatz eins, StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen, wobei die Erfassung der normativen Elemente in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt ("Parallelwertung in der Laiensphäre") ausreicht, und muss andererseits den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. Ein zu diesen subjektiven Voraussetzungen hinzutretendes nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz vergleiche RIS-Justiz RS0088836).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135216

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20241008_OGH0002_0140OS00028_24K0000_000