Rechtssatz RS0135217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135217
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB Rechnung getragen werden.Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB Rechnung getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135217
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_0140OS00028_24K0000_001