Rechtssatz RS0135219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135219
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten, als diesem – aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. § 125 Abs 3 ASVG ist insoweit teleologisch zu reduzieren und gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten, als diesem – aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach Paragraph 125, ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. Paragraph 125, Absatz 3, ASVG ist insoweit teleologisch zu reduzieren und gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 95/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 ObS 95/24d
- 10 ObS 75/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 75/24p
- 10 ObS 109/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 109/24p
- 10 ObS 5/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 5/25w
vgl
Schlagworte
Krankengeld, Sonderzahlungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135219
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_010OBS00095_24D0000_000