Rechtssatz RS0135220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135220
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Die Vorschusspflicht des § 368 Abs 2 Satz 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.Die Vorschusspflicht des Paragraph 368, Absatz 2, Satz 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.
Anmerkung
Siehe dazu auch 10 ObS 91/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135220
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20240813_OGH0002_010OBS00068_24H0000_000