Rechtssatz RS0135222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135222
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage „vorläufig“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird, weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, ist eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135222
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20240813_OGH0002_010OBS00068_24H0000_002