Rechtssatz RS0135225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135225
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO ist auf eine Stundung der Zahlung und einen Verzicht auf die Sicherstellung der gerichtlich bestimmten Entlohnung des Insolvenzverwalters durch diesen nicht Bedacht zu nehmen.Bei der Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO ist auf eine Stundung der Zahlung und einen Verzicht auf die Sicherstellung der gerichtlich bestimmten Entlohnung des Insolvenzverwalters durch diesen nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135225
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241024_OGH0002_0080OB00097_24H0000_000