Rechtssatz RS0135226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135226
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Rechtssatz
Unter dem Aspekt der Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB in der Begehungsweise der "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" ist es irrelevant, ob der Täter tatsächlich in der Lage gewesen ist, das angedrohte Übel zu verwirklichen.Unter dem Aspekt der Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Begehungsweise der "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" ist es irrelevant, ob der Täter tatsächlich in der Lage gewesen ist, das angedrohte Übel zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135226
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20241113_OGH0002_0130OS00085_24K0000_000