Rechtssatz RS0135227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135227
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Rechtssatz
Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) die Gesamtheit der Feststellungen zu den für die Entscheidung über die Begehung und die Subsumtion der (Anlass-)Tat einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit bedeutsamen Tatsachen.Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist Bezugspunkt der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) die Gesamtheit der Feststellungen zu den für die Entscheidung über die Begehung und die Subsumtion der (Anlass-)Tat einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit bedeutsamen Tatsachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135227
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20241113_OGH0002_0130OS00085_24K0000_001