Rechtssatz RS0135229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135229
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135229
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20240910_OGH0002_0100OB00036_24B0000_000