Rechtssatz RS0135230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135230
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Die Auslegung von Punkt 9.5 der – aufgrund von § 37b Abs 4 AMSG erlassenen – KA-RL dahin, dass bei einem erst nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Äußerungsfrist erklärten Widerspruch eines Sozialpartners zur Sozialpartnervereinbarung die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe verweigert werden durfte, verstößt nicht gegen das den Rechtsträger auch bei der privatwirtschaftlichen Förderungsverwaltung bindende Sachlichkeitsgebot.Die Auslegung von Punkt 9.5 der – aufgrund von Paragraph 37 b, Absatz 4, AMSG erlassenen – KA-RL dahin, dass bei einem erst nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Äußerungsfrist erklärten Widerspruch eines Sozialpartners zur Sozialpartnervereinbarung die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe verweigert werden durfte, verstößt nicht gegen das den Rechtsträger auch bei der privatwirtschaftlichen Förderungsverwaltung bindende Sachlichkeitsgebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135230
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_0010OB00094_24S0000_000