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Rechtssatz RS0135231×

Rechtssatz RS0135231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135231

Geschäftszahl

1Ob85/24t; 7Ob106/24z

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Rechtssatz

Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, ElWOG vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 85/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 85/24t
    In diesem Fall steht auch dann, wenn es sich bei der Anlage um eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 im Sinn des § 54 Abs 3 ElWOG handelt, kein Netzzutrittsentgelt zu. Dies gilt auch nach der Rechtslage aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets. (T1)
  • 7 Ob 106/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 106/24z
    Beisatz wie T1

Schlagworte

Anschlussleistung, Photovoltaikanlagen, kleine

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135231

Im RIS seit

12.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20240925_OGH0002_0010OB00085_24T0000_000