Rechtssatz RS0135231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135231
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des § 54 Abs 1 ElWOG vor.Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, ElWOG vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 85/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 85/24t
In diesem Fall steht auch dann, wenn es sich bei der Anlage um eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 im Sinn des § 54 Abs 3 ElWOG handelt, kein Netzzutrittsentgelt zu. Dies gilt auch nach der Rechtslage aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets. (T1)
- 7 Ob 106/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 106/24z
Beisatz wie T1
Schlagworte
Anschlussleistung, Photovoltaikanlagen, kleine
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135231
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20240925_OGH0002_0010OB00085_24T0000_000