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Rechtssatz RS0135235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135235

Geschäftszahl

10ObS6/24s

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Rechtssatz

Nimmt ein Versicherter aus eigenem, also ohne Einweisung durch den Versicherungsträger, Anstaltspflege in einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 145, Absatz 2, ASVG vorliegen, führt das nicht zum Verlust seines Anspruchs auf die Sachleistung, sondern dazu, dass er die Kosten der Anstaltspflege zunächst selbst zu tragen hat. Dem Versicherten steht gegen den Versicherungsträger in dieser Konstellation kein Anspruch auf Ersatz bereits bezahlter Kosten, sondern weiterhin nur der Anspruch auf Kostenübernahme zu. Lehnt der Versicherungsträger die nachträgliche Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Einweisungsvoraussetzungen wären nicht vorgelegen, ist diese Frage in einem auf Kostenübernahme gerichteten Leistungsstreitverfahren zu klären. Obsiegt dort der Versicherte, kann er etwaige schon bezahlte Kosten vom Krankenanstaltenträger zurückfordern.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 6/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 ObS 6/24s

Schlagworte

Krankenanstalt, Kostenübernahme, Anstaltspflege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135235

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20241008_OGH0002_010OBS00006_24S0000_000