Rechtssatz RS0135237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135237
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Rechtssatz
Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks iSd § 10 BTVG entgegensteht.Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks iSd Paragraph 10, BTVG entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 54/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 54/23h
Ist jedoch die Beheizbarkeit trotz des Rechtsmangels an der errichteten Wärmeversorgungsanlage gesichert, so sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit e BTVG erfüllt. (T1)
Hier: Rechtsmangel iZm "Heizanlagen-Contracting" (T2)
- 4 Ob 102/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 102/24i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135237
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20241024_OGH0002_0080OB00054_23H0000_000