Rechtssatz RS0135243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135243
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Norm
KartG 2005 §37j
EGZPO ArtXLII
Rechtssatz
§ 37j KartG ermöglicht eine Offenlegung von Beweismitteln (erst) in Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben. Ein Rechtsträger, der sich durch einen Kartellverstoß geschädigt erachtet, muss daher die Schadenersatzklage einbringen, bevor er Anträge auf Offenlegung nach § 37j KartG stellen kann. Paragraph 37 j, KartG ermöglicht eine Offenlegung von Beweismitteln (erst) in Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben. Ein Rechtsträger, der sich durch einen Kartellverstoß geschädigt erachtet, muss daher die Schadenersatzklage einbringen, bevor er Anträge auf Offenlegung nach Paragraph 37 j, KartG stellen kann.
Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Art 5 SchadenersatzRL mit § 37j KartG bewusst keinen materiell-rechtlichen Rechnungslegungsanspruch iSd Art XLII EGZPO, sondern eine innerprozessuale Offenlegungspflicht betreffend Beweismittel normiert, die als Erweiterung der (ansonsten weiterhin anwendbaren) Bestimmungen der §§ 303 ff ZPO zu verstehen und über die im Zuge des Verfahrens mit Beschluss zu entscheiden ist.Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Artikel 5, SchadenersatzRL mit Paragraph 37 j, KartG bewusst keinen materiell-rechtlichen Rechnungslegungsanspruch iSd Art XLII EGZPO, sondern eine innerprozessuale Offenlegungspflicht betreffend Beweismittel normiert, die als Erweiterung der (ansonsten weiterhin anwendbaren) Bestimmungen der Paragraphen 303, ff ZPO zu verstehen und über die im Zuge des Verfahrens mit Beschluss zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135243
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20240926_OGH0002_0080OB00066_24Z0000_000