Rechtssatz RS0135248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135248
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Der Haftungsausschluss des § 8 Z 1 PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.Der Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer eins, PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftungsausschlüsse nach § 8 PHG trifft den Produkthaftpflichtigen. (T1)
Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener des Inverkehrbringens des konkreten Produkts. (T2)
Hier: Pflichtangaben in der Gebrauchsinformation für Humanarzneimittel gemäß § 16 AMG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135248
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00019_24H0000_001