Rechtssatz RS0135249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135249
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Norm
ABGB §1480
EO §295
EO idF EONov 2000 §294a
Rechtssatz
Die Gehaltsexekution ist mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, aber damit in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135249
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241028_OGH0002_0030OB00134_24P0000_000