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Rechtssatz RS0135249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135249

Geschäftszahl

3Ob134/24p

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

ABGB §1480
EO §295
EO idF EONov 2000 §294a

Rechtssatz

Die Gehaltsexekution ist mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, aber damit in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 134/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135249

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241028_OGH0002_0030OB00134_24P0000_000