Rechtssatz RS0135251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135251
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135251
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241119_OGH0002_0010OB00141_24B0000_000