Rechtssatz RS0135253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135253
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Eine Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren entfaltet gegenüber späteren Leistungsklagen Bindungswirkungen, die der materiellen Rechtskraft gleichkommen.
Anmerkung
Vgl auch RS0041131.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. (T1)
Dazu wird nach zutreffender Ansicht vertreten, dass ein Sockelbetrag nicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird, wenn nur der übrige Restbetrag eingeklagt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135253
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241119_OGH0002_0040OB00174_24B0000_001