Rechtssatz RS0135256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135256
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Norm
RL (EU) 2015/2302 - Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs3 litb
Rechtssatz
Die Verhinderung der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags ist zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sie sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Reise hätte stattfinden sollen, und somit nach dem Datum der Beendigung dieses Reisevertrags, endgültig zeigt.
In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Situation, die zum Zeitpunkt der geplanten Reise bestand, die Erfüllung des betreffenden Reisevertrags letztlich erlaubt hätte oder nicht.
Dabei kann zwar grundsätzlich auf die BMEIA-Reisewarnung abgestellt werden, jedoch ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, welche die Annahme einer solchen Situation widerlegen und die Annahme rechtfertigen könnten, dass im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entgegen den BMEIA-Empfehlungen deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135256
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241205_OGH0002_0080OB00127_24W0000_000