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Rechtssatz RS0135256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135256

Geschäftszahl

8Ob127/24w

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Norm

RL (EU) 2015/2302 - Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs3 litb

Rechtssatz

Die Verhinderung der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags ist zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sie sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Reise hätte stattfinden sollen, und somit nach dem Datum der Beendigung dieses Reisevertrags, endgültig zeigt.

In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Situation, die zum Zeitpunkt der geplanten Reise bestand, die Erfüllung des betreffenden Reisevertrags letztlich erlaubt hätte oder nicht.

Dabei kann zwar grundsätzlich auf die BMEIA-Reisewarnung abgestellt werden, jedoch ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, welche die Annahme einer solchen Situation widerlegen und die Annahme rechtfertigen könnten, dass im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entgegen den BMEIA-Empfehlungen deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlagen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 127/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.12.2024 8 Ob 127/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135256

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241205_OGH0002_0080OB00127_24W0000_000