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Rechtssatz RS0135264×

Rechtssatz RS0135264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135264

Geschäftszahl

1Ob95/24p

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Ob Unzumutbarkeit iSd Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Ein Indiz für die Unzumutbarkeit kann im Einzelfall darin liegen, dass ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung. (T1)
    Ist Unzumutbarkeit anzunehmen, so ist unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 4 EheG (nur) so weit von der Vereinbarung abzuweichen, dass das Ergebnis der Aufteilung im Einzelfall nicht mehr unzumutbar ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135264

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241024_OGH0002_0010OB00095_24P0000_000