Rechtssatz RS0135265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135265
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach Paragraph 97, Absatz 2 und Absatz 3, EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 95/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
Bildet die Ehewohnung aber ganz oder teilweise eheliche Errungenschaft, so ist unter den Voraussetzungen des § 97 Abs 2 EheG die Auferlegung einer Ausgleichszahlung möglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135265
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241024_OGH0002_0010OB00095_24P0000_001