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Rechtssatz RS0135266×

Rechtssatz RS0135266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135266

Geschäftszahl

1Ob48/24a

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach Paragraph 91, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen. Ausgangspunkt für deren Bemessung ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Wert des entgangenen Gebrauchs. Die Ausgleichszahlung ist allerdings – vorbehaltlich einer im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gebotenen Korrektur – mit jenem Betrag begrenzt, der sich aus der Einbeziehung des auf den Privatgebrauch entfallenden Anteils am Wert der Sache in die Aufteilungsmasse ergäbe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135266

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241024_OGH0002_0010OB00048_24A0000_000