Rechtssatz RS0135271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135271
Entscheidungsdatum
13.05.2025
Rechtssatz
Wird der Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen § 22 Abs 1 (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (§ 21 VbVG) über den betreffenden Verband (§ 1 VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß § 22 Abs 3 VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.Wird der Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen Paragraph 22, Absatz eins, (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (Paragraph 21, VbVG) über den betreffenden Verband (Paragraph eins, VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135271
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20241218_OGH0002_0130OS00076_24M0000_000