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Rechtssatz RS0135272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135272

Geschäftszahl

4Ob33/24t

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

ZPO §§577 ff
ZPO §581

Rechtssatz

Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 33/24t

Schlagworte

Schlichtungsvereinbarung, Schlichtungsverfahren, Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135272

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20241022_OGH0002_0040OB00033_24T0000_000