Rechtssatz RS0135272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135272
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet.
Schlagworte
Schlichtungsvereinbarung, Schlichtungsverfahren, Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135272
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00033_24T0000_000