Rechtssatz RS0135275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135275
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Norm
EUGVVO 2012 Art7 Nr1 litb
Rechtssatz
Als Erfüllungsort des Vertrags, mit dem die in Österreich ansässige Klägerin (Bestellerin) die in Italien ansässige Beklagte mit der Planung und Durchführung eines Bauprojekts samt örtlicher Bauaufsicht in Bezug auf ein in Österreich betriebenes Wirtshaus beauftragt, ist - mangels einer Erfüllungsortvereinbarung und mangels autonomer Anknüpfung aus dem Vertrag - jener Ort anzusehen, an dem das Bauprojekt zu verwirklichen ist, zumal an diesem Ort - abgesehen von der Erbringung der Bauaufsicht und der Bauausführung - die geschuldeten Planungsleistungen vereinbarungsgemäß zum Einsatz gebracht werden und die Pläne zur Verfügung stehen sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135275
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20241217_OGH0002_0030OB00018_24D0000_000