Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0135275×

Rechtssatz RS0135275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135275

Geschäftszahl

3Ob18/24d

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Norm

EUGVVO 2012 Art7 Nr1 litb

Rechtssatz

Als Erfüllungsort des Vertrags, mit dem die in Österreich ansässige Klägerin (Bestellerin) die in Italien ansässige Beklagte mit der Planung und Durchführung eines Bauprojekts samt örtlicher Bauaufsicht in Bezug auf ein in Österreich betriebenes Wirtshaus beauftragt, ist - mangels einer Erfüllungsortvereinbarung und mangels autonomer Anknüpfung aus dem Vertrag - jener Ort anzusehen, an dem das Bauprojekt zu verwirklichen ist, zumal an diesem Ort - abgesehen von der Erbringung der Bauaufsicht und der Bauausführung - die geschuldeten Planungsleistungen vereinbarungsgemäß zum Einsatz gebracht werden und die Pläne zur Verfügung stehen sollten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 18/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 18/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135275

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20241217_OGH0002_0030OB00018_24D0000_000