Rechtssatz RS0135277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135277
Entscheidungsdatum
09.12.2024
Rechtssatz
Eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat den Namen des Angeklagten zu enthalten, weil nur so die intendierte Warn- und Präventivwirkung erzielt werden kann.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG hat den Namen des Angeklagten zu enthalten, weil nur so die intendierte Warn- und Präventivwirkung erzielt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135277
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20241209_OGH0002_0150OS00117_24F0000_000