Rechtssatz RS0135278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135278
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gemäß § 213 Abs 1 Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO Beschluss zu fassen.Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 211, IO vorliegt, ist über diesen gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach Paragraph 213, Absatz eins, Satz 1 IO Beschluss zu fassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135278
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20241205_OGH0002_0080OB00103_24S0000_000