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Rechtssatz RS0135280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135280

Geschäftszahl

10ObS98/24w

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Rechtssatz

Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein, sind bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkünfte (ohne Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG) nicht zu berücksichtigen. Paragraph 162, Absatz 3 b, Ziffer 2, ASVG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Höhe des Wochengeldes dar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 98/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 ObS 98/24w
    Die Abgrenzung der Fälle des § 162 Abs 3 und des Abs 3b Z 2 ASVG richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Wochengeld in fixer Höhe gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Tritt der Versicherungsfall erst danach ein, gebührt dagegen ein Wochengeld in Höhe des § 162 Abs 3 ASVG; das im Beobachtungszeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld ist in dieser Situation nur Teil der Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis eine „Mischberechnung“ bedeutet. (T1)

Schlagworte

Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Mutterschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135280

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20250114_OGH0002_010OBS00098_24W0000_000