Rechtssatz RS0135280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135280
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Rechtssatz
Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein, sind bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkünfte (ohne Selbstversicherung nach § 19a ASVG) nicht zu berücksichtigen. § 162 Abs 3b Z 2 ASVG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Höhe des Wochengeldes dar.Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein, sind bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkünfte (ohne Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG) nicht zu berücksichtigen. Paragraph 162, Absatz 3 b, Ziffer 2, ASVG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Höhe des Wochengeldes dar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 98/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 ObS 98/24w
Die Abgrenzung der Fälle des § 162 Abs 3 und des Abs 3b Z 2 ASVG richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Wochengeld in fixer Höhe gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Tritt der Versicherungsfall erst danach ein, gebührt dagegen ein Wochengeld in Höhe des § 162 Abs 3 ASVG; das im Beobachtungszeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld ist in dieser Situation nur Teil der Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis eine „Mischberechnung“ bedeutet. (T1)
Schlagworte
Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Mutterschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135280
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20250114_OGH0002_010OBS00098_24W0000_000