Rechtssatz RS0135289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135289
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Norm
PRG §10 Abs2
RL (EU) 2015/2302 - Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs2
Rechtssatz
Der Verbraucher kann von einer Pauschalreise nach § 10 Abs 2 PRG zurücktreten, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vernünftigerweise annehmen könne, dass diese Umstände die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden.Der Verbraucher kann von einer Pauschalreise nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG zurücktreten, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vernünftigerweise annehmen könne, dass diese Umstände die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 189/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 189/24h
Unter Bezugnahme auf EuGH C-584/22, Kiwi Tours Rz 32 zu Art 12 Abs 2 der Pauschalreise-RL. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135289
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250121_OGH0002_0040OB00189_24H0000_000