Rechtssatz RS0135294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135294
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Bei Vertragsübernahme läuft die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG auch gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der – im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge zusammengerechnet (vgl RS0119647) – vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.Bei Vertragsübernahme läuft die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der – im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge zusammengerechnet vergleiche RS0119647) – vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135294
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20241218_OGH0002_0050OB00105_24P0000_000