Rechtssatz RS0135295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135295
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Norm
KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen §14
Rechtssatz
Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 14 des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen ist eine vorangegangene Lehrzeit nicht in die Dienstjahre einzurechnen.Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach Paragraph 14, des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen ist eine vorangegangene Lehrzeit nicht in die Dienstjahre einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135295
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20250114_OGH0002_008OBS00005_24D0000_000