Rechtssatz RS0135296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135296
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 wird auch dann (allein) durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristberechnung des Verwalters kommt es nicht an.Die Anfechtungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 wird auch dann (allein) durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristberechnung des Verwalters kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135296
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20241218_OGH0002_0050OB00183_24H0000_000