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Rechtssatz RS0135297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135297

Geschäftszahl

4Ob76/24s

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Norm

UWG §2
UWG Anh Z20

Rechtssatz

Wird blickfangmäßig mit "gratis", "kostenlos", "um null Euro" odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Ziffer 20, des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 4 Ob 76/24s
    Hier: "Smartphones um 0 Euro". (T1)
    Zu Z 20 s bereits 4 Ob 102/21k - Mobiltelefon um 0 Euro, wo ein Verstoß angenommen wurde, weil die dortige Beklagte die in allen anderen Parametern identischen Telekommunikationstarife mit und ohne Hardware zu verschiedenen monatlichen Preisen anbot. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135297

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20241217_OGH0002_0040OB00076_24S0000_000