Rechtssatz RS0135297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135297
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Wird blickfangmäßig mit "gratis", "kostenlos", "um null Euro" odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Z 20 des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.Wird blickfangmäßig mit "gratis", "kostenlos", "um null Euro" odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Ziffer 20, des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 4 Ob 76/24s
Hier: "Smartphones um 0 Euro". (T1)
Zu Z 20 s bereits 4 Ob 102/21k - Mobiltelefon um 0 Euro, wo ein Verstoß angenommen wurde, weil die dortige Beklagte die in allen anderen Parametern identischen Telekommunikationstarife mit und ohne Hardware zu verschiedenen monatlichen Preisen anbot. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135297
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20241217_OGH0002_0040OB00076_24S0000_000