Rechtssatz RS0135303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135303
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines noch nicht im ÖZVV eingetragenen (und damit noch nicht iSd § 246 Abs 1 Z 5 ABGB wirksam gewordenen) Widerspruchs gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist ohne Weiteres deren Beendigung nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB vom Gericht anzuordnen.Bei Vorliegen eines noch nicht im ÖZVV eingetragenen (und damit noch nicht iSd Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 5, ABGB wirksam gewordenen) Widerspruchs gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist ohne Weiteres deren Beendigung nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB vom Gericht anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135303
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20250122_OGH0002_0030OB00167_24S0000_000