Rechtssatz RS0135304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135304
Geschäftszahl
10ObS118/24m
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Norm
AEUV Lissabon Art267
AEUV Lissabon Art21
VO (EG) 987/2009 Art44 Abs2
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, nicht erfüllt ist, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten zu berücksichtigen, obwohl die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung ausschließlich vor den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat?Ist Artikel 21, AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, nicht erfüllt ist, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten zu berücksichtigen, obwohl die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung ausschließlich vor den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135304
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250211_OGH0002_010OBS00118_24M0000_000