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Rechtssatz RS0135304

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135304

Geschäftszahl

10ObS118/24m

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Norm

AEUV Lissabon Art267
AEUV Lissabon Art21
VO (EG) 987/2009 Art44 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 21, AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, nicht erfüllt ist, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten zu berücksichtigen, obwohl die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung ausschließlich vor den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat?

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135304

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20250211_OGH0002_010OBS00118_24M0000_000