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Rechtssatz RS0135306×

Rechtssatz RS0135306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135306

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen ist?

2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände ist:

a) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

b) die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Bestellung konkreter Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats?

3. Ist Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 69/24a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2025 6 Ob 69/24a
    Beisatz: C-183/25 des EuGH (T1)
  • 6 Ob 105/24w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 6 Ob 105/24w
    Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens (T2)
  • 6 Ob 60/26f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2026 6 Ob 60/26f
    Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12. 3. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, zurückgezogen. (T3)
  • 6 Ob 60/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 60/26f
    Beisatz: Mit Urteil vom 12. 3. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, beantwortete der EuGH ihm vom Hoge Raad der Nederlanden zur Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt:
    „Art 1 Buchst f der Verordnung (EU)-Nr 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung Nr 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt ist, bzw eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung ist, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.“ (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135306

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20250218_OGH0002_0060OB00069_24A0000_000