Rechtssatz RS0135308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135308
Geschäftszahl
504Präs2/25s
Entscheidungsdatum
03.02.2025
Rechtssatz
Das Ablehnungsverfahren ist in § 26 Abs 5 DSt eigenständig und abschließend geregelt. Diese abschließende Sonderregelung steht einem Rückgriff auf die Bestimmungen der StPO entgegen.Das Ablehnungsverfahren ist in Paragraph 26, Absatz 5, DSt eigenständig und abschließend geregelt. Diese abschließende Sonderregelung steht einem Rückgriff auf die Bestimmungen der StPO entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135308
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250203_OGH0002_504PRA00002_25S0000_000