Rechtssatz RS0135309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135309
Geschäftszahl
504Präs2/25s
Entscheidungsdatum
03.02.2025
Rechtssatz
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat sich in Disziplinarsachen der Rechtsanwälte bei Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Amtstätigkeit zu enthalten. Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet - vergleichbar den Regelungen nach § 32 Abs 4b Z 3 RStDG sowie für Ablehnungsanträge nach Beginn der Verhandlung § 45 Abs 1 S 2 StPO und § 26 Abs 5 letzter Satz DSt - der Präsident des Obersten Gerichtshofs selbst.Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat sich in Disziplinarsachen der Rechtsanwälte bei Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Amtstätigkeit zu enthalten. Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet - vergleichbar den Regelungen nach Paragraph 32, Absatz 4 b, Ziffer 3, RStDG sowie für Ablehnungsanträge nach Beginn der Verhandlung Paragraph 45, Absatz eins, S 2 StPO und Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz DSt - der Präsident des Obersten Gerichtshofs selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135309
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250203_OGH0002_504PRA00002_25S0000_001