Rechtssatz RS0135312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135312
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Da die „Urkategorie“ etwa auch für das Anhebungsbegehren nach § 45 MRG, die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach §§ 18 f MRG und die Wertsicherungserhöhung nach § 16 Abs 9 MRG maßgeblich sein kann, ist ein Feststellungsinteresse eines Mieters an einem selbständigen Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt auch dann zu bejahen, wenn der Mietzinsüberprüfungsantrag selbst präkludiert wäre. Eine Präklusion eines selbständigen Feststellungsantrags nach § 16 Abs 8 MRG kommt nicht in Betracht.Da die „Urkategorie“ etwa auch für das Anhebungsbegehren nach Paragraph 45, MRG, die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, f MRG und die Wertsicherungserhöhung nach Paragraph 16, Absatz 9, MRG maßgeblich sein kann, ist ein Feststellungsinteresse eines Mieters an einem selbständigen Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt auch dann zu bejahen, wenn der Mietzinsüberprüfungsantrag selbst präkludiert wäre. Eine Präklusion eines selbständigen Feststellungsantrags nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135312
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250130_OGH0002_0050OB00206_24S0000_001