Rechtssatz RS0135327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135327
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Rechtssatz
§ 6 Abs 4 MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135327
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20241127_OGH0002_0030OB00201_24S0000_000