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Rechtssatz RS0135331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135331

Geschäftszahl

9Ob48/24k

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Norm

AEUV Lissabon Art 267
RL 2011/83/EU Art16
RL 2011/83/EU Art2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 16, Buchst m in Verbindung mit Artikel 2, Nr 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass das Anbieten von Streamingdiensten, bei denen sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server befinden, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen und dann über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können bzw alternativ die digitalen Inhalte downloaden und auf einem eigenen Speicher abspeichern und unabhängig von einem Online-Zugang einmal innerhalb von 48 Stunden ansehen können, eine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt?

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 48/24k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2025 9 Ob 48/24k
    EuGH C-234/25. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135331

Im RIS seit

28.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250319_OGH0002_0090OB00048_24K0000_000