Rechtssatz RS0135332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135332
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c, VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach Paragraph 24, Absatz 9, 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135332
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250122_OGH0002_009OBA00013_24P0000_000