Rechtssatz RS0135335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135335
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Die Wortfolge "auf Verlangen" in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab.Die Wortfolge "auf Verlangen" in Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135335
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20250225_OGH0002_0110OS00137_24T0000_000