Rechtssatz RS0135337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135337
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Ob sich die durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkte Mehrbelastung zu einer Verletzung des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK verdichtet hat, ist als Frage nach der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB nicht Gegenstand der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sondern Gegenstand der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO).Ob sich die durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkte Mehrbelastung zu einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK verdichtet hat, ist als Frage nach der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB nicht Gegenstand der Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), sondern Gegenstand der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135337
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20250319_OGH0002_0130OS00008_25P0000_000