Rechtssatz RS0135349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135349
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen.Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zu verneinen.
Schlagworte
Erbteilungsübereinkommen, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Versicherung, Analogie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135349
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20250319_OGH0002_0070OB00005_25Y0000_000