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Rechtssatz RS0135349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135349

Geschäftszahl

7Ob5/25y

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Rechtssatz

Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 5/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y

Schlagworte

Erbteilungsübereinkommen, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Versicherung, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135349

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20250319_OGH0002_0070OB00005_25Y0000_000