Rechtssatz RS0135358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135358
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Norm
AEUV Lissabon Art267
EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art1 Abs6
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 1 Abs 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die dem Letztverkäufer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Inland verbietet, die mit 5 % begrenzte und zulässige Unterschreitung eines festgesetzten Mindestpreises für deutschsprachige Bücher gegenüber Letztverbrauchern anzukündigen, als Maßnahme im Sinne des Art 1 Abs 6 der Richtlinie gilt und ein Letztverkäufer aus einem anderen Mitgliedsstaat sich daher bei einem grenzüberschreitenden Verkauf nicht auf Art 3 Abs 2 der Richtlinie („Herkunftslandprinzip“) berufen kann?Ist Artikel eins, Absatz 6, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die dem Letztverkäufer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Inland verbietet, die mit 5 % begrenzte und zulässige Unterschreitung eines festgesetzten Mindestpreises für deutschsprachige Bücher gegenüber Letztverbrauchern anzukündigen, als Maßnahme im Sinne des Artikel eins, Absatz 6, der Richtlinie gilt und ein Letztverkäufer aus einem anderen Mitgliedsstaat sich daher bei einem grenzüberschreitenden Verkauf nicht auf Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie („Herkunftslandprinzip“) berufen kann?
Anmerkung
EuGH C-302/25, Desch-Drexler.
Schlagworte
Buchpreisbindung, Herkunftslandsprinzip, elektronischer Geschäftsverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135358
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20250411_OGH0002_0040OB00040_25Y0000_000