Rechtssatz RS0135361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135361
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung sind von dieser selbst zu tragen. Sie sind Teil der "Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei" nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO und fließen in den Pauschalkostenbeitrag ein.Die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung sind von dieser selbst zu tragen. Sie sind Teil der "Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei" nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und fließen in den Pauschalkostenbeitrag ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135361
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250226_OGH0002_0150OS00145_24Y0000_000