Rechtssatz RS0135364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135364
Geschäftszahl
12Os1/25a (12Os15/25k)
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Das Unterlassen der Verlautbarung einer Erklärung gem § 31 Abs 7 EU-JZG durch den Bundesminister für Justiz ändert bei rahmenbeschlusskonformer Interpretation des § 31 Abs 2 Z 7 iVm § 31 Abs 7 EU-JZG nichts am sich daraus ergebenden Gesetzesinhalt, dass auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei vorliegenden gegenseitigen Erklärungen der beteiligten Mitgliedstaaten und nicht dazu im Widerspruch stehender Erklärung der vollstreckenden Justizbehörde verzichtet wird.Das Unterlassen der Verlautbarung einer Erklärung gem Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG durch den Bundesminister für Justiz ändert bei rahmenbeschlusskonformer Interpretation des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG nichts am sich daraus ergebenden Gesetzesinhalt, dass auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei vorliegenden gegenseitigen Erklärungen der beteiligten Mitgliedstaaten und nicht dazu im Widerspruch stehender Erklärung der vollstreckenden Justizbehörde verzichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135364
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250402_OGH0002_0120OS00001_25A0000_000