Rechtssatz RS0135374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135374
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Norm
ABGB §367 Abs1
DSchG allg
Rechtssatz
An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden.An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB Eigentum erworben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135374
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250402_OGH0002_0050OB00052_24V0000_000