Rechtssatz RS0135382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135382
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 6 Abs 3 StGB setzt zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts voraus. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben.Grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, StGB setzt zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts voraus. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135382
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250402_OGH0002_0120OS00019_25Y0000_000